(1) Der Verein führt den Namen Jagdverband Ost – Uckermark e.V. und ist am 27. August 1991 unter VR 1592 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder eingetragen worden. Der Verein wird im folgenden Text als „JV“ bezeichnet.
(2) Der JV ist Mitglied des Landesjagdverbandes Brandenburg e.V. (im folgenden Text „LJVB“).
(3) Sitz des Vereins ist Schwedt/Oder.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(1) Aufgaben und Ziele des JV sind:
1. die umfassende Unterstützung und Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes durch: - die Pflege und Sicherung der Lebensräume der Gesamtheit der wildlebenden Arten, - Förderung der Jagd zur Hege und Erhaltung artenreicher Wildbestände unter Wahrung der Landeskultur.
2. die Förderung des Tierschutzes im Sinne des Tierschutzgesetzes,
3. die Förderung der Aus- und Weiterbildung, sowie Maßnahmen der Unfallverhütung, 4. die Wahrung des anerkannten jagdlichen deutschen Brauchtums in humanistischer Tradition
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
1. die Hege, Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,
2. die Darstellung und Realisierung von Zielen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes, deren Förderung durch Verbreitung in der Öffentlichkeit, vor allem bei der Jugend,
3. die Pflege und Förderung humanistischer Traditionen des Brauchtums als Bestandteil der deutschen Kultur,
4. die aktive Unterstützung bei der Bekämpfung von Tierseuchen, vor allem bei Wildtieren als Teil der öffentlichen Gesundheitspflege und des Artenschutzes,
5. die Ausbildung von Jagdhunden im Sinne des Tierschutzes,
6. die Förderung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung bei der satzungsgemäßen Tätigkeit der Mitglieder und der Allgemeinheit,
7. die Förderung des Übungsschießens als Voraussetzung zur tierschutzgerechten Ausübung der Jagd,
8. die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder, insbesondere auf den Gebieten des Naturschutzes, der Hege, der Jagdpraxis, der Wildhygiene sowie des traditionellen Brauchtums. 2
(3) Weitere Aufgaben des JV sind
1. die Interessenvertretung seiner Mitglieder und Wahrung ihrer Anliegen im Rahmen dieser Satzung und im engen Zusammenwirken mit den weiteren Jagdverbänden im Landkreis, dem LJVB und den anderen dem LJVB angeschlossenen Verbänden,
2. die Beratung der Kreisbehörden im Zusammenwirken mit den anderen Jagdverbänden im Landkreis und der Gemeindebehörden in Zweckfragen.
3. die Erarbeitung von Stellungnahmen im Rahmen von Beteiligungsverfahren nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art sowie alle Formen paramilitärischer Ausbildung ab. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen, gleich, welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen wie zum Beispiel der NPD und ihrer Landesverbände können nicht Mitglied des Vereins werden.
Der JV ist in der Region Angermünde – Schwedt tätig. Seine Tätigkeit beschränkt sich ausschließlich auf die Aufgaben, die in diesem räumlichen Tätigkeitsbereich anfallen und nicht aus Gründen einer einheitlichen Interessenvertretung vom LJVB oder dem Deutschen Jagdschutzverband e.V. wahrgenommen werden.
(1) Der JV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der JV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des JV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglied aus den Mitteln des JV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des JV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Mitglieder des Vorstands und andere vom Vorstand berufene Personen können für Ihre Tätigkeit für den JV oder für Zwecke des JV unter Beachtung der Vorschriften des Absatz 1 eine angemessene Aufwandsentschädigung und eine angemessene Vergütung erhalten. Art, Umfang und Höhe der Aufwandsentschädigung und der Vergütung werden im Haushaltsplan geregelt.
(1) Mitglied des JV kann Jedermann werden, der die Ziele des JV unterstützt. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand des JV auf den schriftlichen Antrag des Beitrittswilligen.
(2) Mit der Mitgliedschaft im JV erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft im LJVB. Die Mitgliedschaft im LJVB begründet eigene Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem LJVB, insbesondere eigene Beitragspflichten. 3 Eine Mitgliedschaft ausschließlich im JV ist nicht möglich.
(3) Der Vorstand des JV kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern des JV ernennen, wenn diese sich um das Deutsche Weidwerk, den JV, oder in Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele und Zwecke des JV besonders verdient gemacht haben.
(1) Alle Mitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten. 1. Die Mitglieder haben insbesondere das Recht, im Rahmen dieser Satzung - in Ämter und Funktionen gewählt zu werden und diese wahrzunehmen - an der Willensbildung innerhalb des JV mitzuwirken, 2. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele des JV zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des JV, seiner Mitglieder, der Jagd, oder der Deutschen Jägerschaft in der Öffentlichkeit schadet. Hierzu sind die Mitglieder insbesondere verpflichtet, die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutz des Wildes und der übrigen wildlebenden Tiere und deren Lebensräume sowie die Grundsätze der Deutschen Weidgerechtigkeit zu befolgen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft auszuüben.
(4) Beiträge 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten. 2. Jährlich wiederkehrende und in Geld zu zahlende Beiträge sind am 16.03. des Kalenderjahres fällig. Soweit der JV Beiträge für die Mitgliedschaft im LJVB für den LJVB einzieht, richtet sich die Fälligkeit dieser Beiträge nach der Satzung des LJVB. 3. Die Höhe und Art der Beiträge zum JV wird durch die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragsordnung kann Aufnahmegebühren, pauschale, angemessene Mahngebühren und erhöhte Beiträge bei verspäteter Zahlung vorsehen. Sie kann außerdem vorsehen, dass die Beitragshöhe nach Mitgliedergruppen unterschiedlich ist, wobei die Unterschiede sachlich gerechtfertigt sein müssen. Die Höhe der Beiträge zum LJVB bestimmt sich nach der Satzung des LJVB. 4. Ehrenmitglieder des JV sind von der Beitragspflicht befreit. Die Beitragspflicht gegenüber dem LJVB und dem DJV bleibt davon unberührt.
(5) Der JV ist berechtigt, Leistungen an Mitglieder einzustellen und diese von der Teilnahme an Veranstaltungen auszuschließen, wenn diese sich mit der Beitragsleistung in Verzug befinden. Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragsleistung in Verzug, so ruhen ab Zustellung einer Mahnung zugleich alle übrigen Mitgliedsrechte. In der Mahnung ist auf das Ruhen der Mitgliedsrechte hinzuweisen.
(6) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied an, dass dessen persönliche Daten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Diese Daten dürfen, auch in Zusammenhang mit gedruckten oder auf Datenträgern gespeicherten Mitgliederlisten, an andere Mitglieder oder Dritte ausgehändigt werden, wenn es die Durchführung der Zwecke und Aufgaben des JV erfordern. Ferner dürfen die, für die Mitgliederverwaltung notwendigen persönlichen Daten dem LJVB zur Verfügung gestellt werden. Eine gewerbliche oder kommerzielle Nutzung von Mitgliederdaten, oder eine Weitergabe zu diesen Zwecken, ist nur dann zulässig, wenn das betreffende Mitglied dieser Nutzung seiner Daten ausdrücklich zustimmt.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem JV oder Streichung von der Mitgliederliste. Die Mitgliedschaft im JV endet außerdem, wenn das Mitglied aus dem LJVB ausgeschlossen wird oder die Mitgliedschaft im LJVB aus anderen Gründen endet.
(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft im JV endet, vorbehaltlich abweichender Regelungen der Satzung des LJVB, zugleich die Mitgliedschaft im LJVB.
(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Schriftform (§ 126 BGB), elektronischer Form (§ 126a BGB) oder Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist dem Vorstand bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres zuzuleiten und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
(4) Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es 1. grob oder wiederholt gegen die in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Pflichten verstoßen hat, 2. gegen die in der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. verankerten Grundsätze verstoßen hat, 3. sich mit der Beitragszahlung in Verzug befindet, 4. sonstige Gründe gibt, die eine Fortsetzung der Mitgliedschaft für den KJV/JV unzumutbar machen, 5. wegen dieser Gründe bereits in zwei Fällen bestraft oder abgemahnt worden ist und ein weiterer Verstoß erfolgt. Das Verfahren hierzu regeln die Vorschriften über das Disziplinarverfahren.
(5) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Leistung eines Beitrags trotz Mahnung länger als drei Monate im Verzug befindet. Dem Mitglied ist vor der Streichung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Im Wirkungskreis des JV sind Jägerschaften als nichtrechtsfähige Untergliederungen des JV zu bilden. Ihnen obliegt die Betreuung der Mitglieder und die Durchführung der Aufgaben des JV vor Ort. Sie nehmen die weiteren nach dieser Satzung bestimmten Aufgaben wahr.
(2) Den räumlichen Wirkungskreis der Jägerschaften bestimmt der Vorstand des JV. Hierbei ist auf regionale Besonderheiten und bestehende Strukturen Rücksicht zu nehmen. Der Wirkungskreis der Jägerschaften soll grundsätzlich so bestimmt werden, dass jeder Jägerschaft wenigstens 20 Mitglieder angeschlossen sind. Der Vorstand kann den räumlichen Wirkungskreis ändern oder Jägerschaften teilen, oder zusammenlegen, wenn dies die Durchführung des Vereinszwecks erleichtert oder erfordert. Vor der Änderung, Teilung oder Zusammenlegung sind die betroffenen Jägerschaften zu hören.
(3) Jedes Mitglied wählt die Jägerschaft, der es angehören will. Erfolgt eine solche Wahl nicht, ordnet der Vorstand des JV das Mitglied einer Jägerschaft zu. Ein Mitglied kann sich jederzeit einer anderen Jägerschaft anschließen. Dies ist dem Vorstand des JV unverzüglich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft in mehreren Jägerschaften ist nicht möglich.
(4) Die Mitgliedschaft in einer Jägerschaft kann mit keinen anderen als den sich aus der Mitgliedschaft im JV ergebenden Pflichten verbunden sein.
(5) Jede Jägerschaft wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher und für diesen bis zu zwei Stellvertreter. Der Sprecher leitet die Arbeit der Jägerschaft und vertritt die Jägerschaft gegenüber dem Vorstand des JV. Für die Jägerschaften gelten die Regelungen über die Mitgliederversammlung des JV entsprechend.
Organe des JV sind: - die Mitgliederversammlung - die Delegiertenversammlung - der Vorstand - der erweiterte Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des JV. Sie bestimmt die Leitlinien der Vereinsarbeit und beschließt den Haushaltsplan. Sie kontrolliert die Arbeit des Vorstands. Sie wählt die Delegierten zur Delegiertenversammlung des LJVB nach Maßgabe der Satzung des LJVB. Sie wählt wenigstens zwei Prüfer für das Kassen- und Haushaltswesen. Die Amtszeit dieser Prüfer beträgt vier Jahre. An der jährlichen Kassen- und Haushaltsprüfung haben mindestens zwei der Prüfer teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder des JV bilden die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzveranstaltung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt der den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
(4) Die Mitgliederversammlung ist wenigstens ein Mal jährlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die erste ordentliche Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres soll in der Zeit vom 01.02. bis zum 15.03. stattfinden. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat wenigstens zu enthalten - den Bericht des Vorstands, - den Bericht der Prüfer für das Kassen- und Haushaltswesen (nur auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres), - den Haushaltsplan (nur auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres), - Aussprache, - vorliegende Anträge.
(5) Eine Mitgliederversammlung hat außerdem innerhalb einer Frist von zwei Monaten stattzufinden, wenn dies der Vorstand, der erweiterte Vorstand oder wenigstens ¼ der Mitglieder unter Einreichung eines Antrages verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat die ihr zu Grunde liegenden Anträge, sowie ggf. Anträge des Vortands zu enthalten.
(6) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt zu geben. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Einladung nebst Tagesordnung den Mitgliedern per Telefax, im Wege elektronischer Datenverarbeitung oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des LJVB bekanntgegeben wird. 6 Bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des LJVB ist der Verweis auf die laut Satzung festgelegte Tagesordnung ausreichend.
(7) Anträge an die Mitgliederversammlung können von einem Mitglied des Vorstands, dem Vorstand oder von einer Gruppe von wenigstens fünf stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht werden. Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres zuzuleiten. Anträge sind nur zulässig, wenn sie schriftlich gefasst und mit einer Begründung versehen sind, sowie die Namen und die Unterschriften der Antragsteller enthalten. Die Antragsteller müssen am 31. Januar des Geschäftsjahres stimmberechtigte Mitglieder des JV sein. Gehen Anträge nach dem 31. Januar ein, können diese berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Anträge besteht nicht. Alle vorliegenden Anträge nebst Begründung können durch die Mitglieder am Wohnsitz des Vorsitzenden des Vereins nach Absprache eingesehen werden.
(8) Vom Vorstand können Dringlichkeitsanträge zu jeder Zeit in die Mitgliederversammlung eingebracht werden. In diesen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung zunächst, ob dieser Antrag einer sofortigen Behandlung bedarf. Hierzu ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmt die Mitgliederversammlung einer sofortigen Behandlung zu, so ist über den Antrag abzustimmen. Dringlichkeitsanträge, die Wahlen, die Abwahl eines von der Mitgliederversammlung zu wählenden Funktionsträgers, Satzungsänderungen, Änderungen des Haushaltsplans oder Geldzahlungen über den Rahmen des Haushaltsplans hinaus oder die Auflösung des JV zum Inhalt haben, sind unzulässig.
(9) Durchführung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands oder von einer von dem Vorstand beauftragten Person geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, jedoch kann der Versammlungsleiter im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Mitglieder des Präsidiums des LJVB oder von diesem Beauftragte dürfen an den Mitgliederversammlungen mit Rede-, jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen. 2. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Die Beschlussfassung erfolgt abweichend davon in geheimer Abstimmung, wenn dies ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangen. Bei Wahlen erfolgt die Abstimmung offen. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies fordern. 3. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 4. Bei Wahlen gilt derjenige Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl durchgeführt. 5. Die Wahl mehrerer Kandidaten für unterschiedliche Ämter mit nur einer einheitlichen Stimmbekundung (Blockwahl), ist zulässig, wenn - jeder Kandidat für ein vorher genau bestimmtes Amt kandidiert, - für dieses Amt keine weiteren Bewerber vorhanden sind, - die Mitglieder vor der Abstimmung darauf hingewiesen werden, dass für den Fall, dass sie einen oder mehrere Kandidaten nicht in das jeweils bezeichnete Amt wählen wollen, sie insgesamt gegen den Wahlvorschlag zu stimmen haben. Alle Kandidaten sind gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen dem Wahlvorschlag zustimmt. Enthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Stimmt die Mitgliederversammlung dem Wahlvorschlag nicht zu, ist anschließend entsprechend Ziffer 4 über jeden Kandidaten einzeln abzustimmen. 7
(10) Mitglieder können sich in bei der Ausübung ihrer Rechte in der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen. Wahlen sind in Abwesenheit eines Kandidaten zulässig, wenn der abwesende Kandidat vor dem Termin der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt hat, dass er zur Annahme des Amts bereit ist.
(11) Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung sind ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste zu fertigen. Diese sind von Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied des JV ist berechtigt, das Protokoll einzusehen und sich auf seine Kosten Abschriften zu fertigen. Die wesentlichen Beschlüsse sind den Mitgliedern darüber hinaus in geeigneter Form bekannt zu geben.
(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung kann durch eine Delegiertenversammlung wahrgenommen werden, wenn - die Mitgliederzahl am ersten Tag des Geschäftsjahres wenigstens 150 beträgt und - die Mitgliederversammlung dies für die Zukunft beschließt.
(2) Beträgt die Mitgliederzahl am ersten Tag des Geschäftsjahres weniger als die in Abs. 1 genannte Zahl, so sind anstelle der Delegiertenversammlungen ab dem darauffolgenden Geschäftsjahr wieder Mitgliederversammlungen durchzuführen, wenn die Mitgliederzahl im Laufe des Geschäftsjahres nicht wieder die in Abs. 1 genannte Zahl erreicht. Das gleiche gilt, wenn die Delegiertenversammlung die Durchführung einer Mitgliederversammlung beschließt.
(3) Werden die Aufgaben der Mitgliederversammlung durch eine Delegiertenversammlung wahrgenommen, so gelten hierfür die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend. Als Mitglieder der Mitgliederversammlung gelten dann die Delegierten. Ferner sind die Mitglieder des Vorstands Mitglieder der Delegiertenversammlung. Abweichend hiervon gelten für alle Mitglieder des JV die Rechte aus § 10 Abs. 10 Satz 3 und 4.
(4) Die Delegierten werden von den Versammlungen der Jägerschaften gewählt. Jede Jägerschaft wählt für jeweils angefangene 10 Mitglieder einen Delegierten. Die Amtszeit der Delegierten beträgt zwei Jahre, sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Delegierten sind dem Vorstand unverzüglich zu benennen. Erfolgt eine Neuwahl von Delegierten nach der Einladung zur Delegiertenversammlung und vor Durchführung derselben, so beginnt die Amtszeit der neugewählten Delegierten erst am Tag nach der Delegiertenversammlung. Die Amtszeit der bereits eingeladenen Delegierten verlängert sich bis einschließlich des Tages der Delegiertenversammlung.
(1) Der Vorstand besteht aus: - dem Vorsitzenden, - dem stellvertretenden Vorsitzenden, - dem Schatzmeister
(2) Es können bis zu fünf Beisitzer gewählt werden.
(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorstand.
(4) Der JV wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten, durch zwei Vertreter des Vorstandes (gem. §12 Abs.1), wovon einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. 8
(6) Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des JV sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im JV endet zugleich die Amtszeit.
(7) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte des JV nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(10) Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterer Personen bedienen und diese für deren jeweiligen Tätigkeitsbereich mit den hierfür erforderlichen Vollmachten ausstatten.
(11) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen kommissarischen Nachfolger. Dieser führt die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung fort. Ein Nachfolger ist auf der nächsten möglichen Mitgliederversammlung zu wählen. Seine Amtszeit endet an dem Tag, an dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds geendet hätte.
(12) Die Haftung der Vorstandsmitglieder beschränkt sich im Innenverhältnis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(1) Dem erweiterten Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder die Vorstandsmitglieder und die Sprecher der Jägerschaften an. Die Sprecher der Jägerschaften können sich durch einen ihrer Stellvertreter vertreten lassen. Der Vorstand kann weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen.
(2) Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand und unterstützt ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der erweiterte Vorstand tagt wenigstens zwei Mal im Jahr.
(3) Arbeitsweise und Organisation des erweiterten Vorstands kann der Vorstand durch eine Geschäftsordnung bestimmen.
(1) Maßregelungen Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen bzw. Regelungen des Vorstands verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Verwarnung, b) Verweis, c) Aberkennung von Ämtern und Funktionen im JV bzw. Ruhen der Wählbarkeit d) Ruhen der Mitgliedschaftsrechte e) Sperre, Platz- und/oder Hallenverbot, f) Ausschluss.
(2) Ein Mitglied kann insbesondere dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es ein unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins zeigt. Ein solches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied an extremistischen oder anderweitigen diskriminierenden Veranstaltungen teilnimmt bzw. eine solche Gesinnung zum Beispiel durch 9 das Tragen bzw. Zeigen von unter anderem rechtsextremen Kennzeichen und Symbolen zeigt oder Mitglied einer in § 2 dieser Satzung genannten oder vergleichbaren Organisation ist.
(3) Darüber hinaus gelten auch die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes und des LJVB direkt für die Mitglieder des JV.
(1) Die Verbandsabzeichen des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. und des LJVB sind auch Verbandsabzeichen des JV. Der JV kann darüber hinaus eigene Verbandsabzeichen führen. Verbandsabzeichen dürfen nur von Mitgliedern getragen werden. Bei eigenen Verbandsabzeichen kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenordnung erlassen, die die Auszeichnung von Mitgliedern und Dritten, sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern regeln kann. Soweit Regelungen des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. oder des LJVB über Auszeichnungen und Ehrungen bestehen, gehen diese einer Ehrenordnung des JV vor.
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: _ das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, _ das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, _ das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, _ das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, _ das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO, _ das Recht auf Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und _ das Recht auf Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
(3) Den Organen des Vereins oder sonstigen, für den Verein tätigen Personen, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(4) Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(1) Soweit mehrere Jagdverbände mit dem JV in demselben Landkreis tätig sind, wird der JV die erforderlichen Maßnahmen einleiten, die für eine einheitliche Vertretung der Interessen der Mitglieder der JV in dem Landkreis erforderlich sind. Eine Vertretung der Mitglieder gegenüber dem Landkreis oder anderen Organisationen, deren Tätigkeit das Gebiet des Landkreises umfasst, erfolgt im Benehmen mit den anderen im Kreis tätigen JV. 10
(2) Der JV wird anstreben, durch Vereinigung mit anderen Jagdverbänden des Landkreises einen einheitlichen Kreisjagdverband für den Landkreis seiner Tätigkeit zu schaffen. Diese Satzung enthält keine Vorschriften, die einer Vereinigung entgegenstehen.
(1) Über die Auflösung des JV entscheidet die Mitgliederversammlung. Es ist hierfür die Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Mit dem Beschluss zur Auflösung ist ein Liquidator zu bestimmen.
(2) Bei Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen des Verbandes an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) verwenden dürfen. Die Mitgliederversammlung kann mit dem Auflösungsbeschluss eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft bestimmen, die das Verbandsvermögen erhält. Unterlässt sie dies, oder erfüllt diese Person oder Körperschaft die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht, hat der Liquidator des JV eine entsprechende Person oder Körperschaft zu bestimmen. Zur Übertragung des Verbandsvermögens ist die vorherige Zustimmung des Finanzamts erforderlich.
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ist nach Inkrafttreten den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.
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