(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des JV. Sie bestimmt die Leitlinien der Vereinsarbeit und beschließt den Haushaltsplan. Sie kontrolliert die Arbeit des Vorstands. Sie wählt die Delegierten zur Delegiertenversammlung des LJVB nach Maßgabe der Satzung des LJVB. Sie wählt wenigstens zwei Prüfer für das Kassen- und Haushaltswesen. Die Amtszeit dieser Prüfer beträgt vier Jahre. An der jährlichen Kassen- und Haushaltsprüfung haben mindestens zwei der Prüfer teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder des JV bilden die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzveranstaltung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt der den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
(4) Die Mitgliederversammlung ist wenigstens ein Mal jährlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die erste ordentliche Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres soll in der Zeit vom 01.02. bis zum 15.03. stattfinden. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat wenigstens zu enthalten - den Bericht des Vorstands, - den Bericht der Prüfer für das Kassen- und Haushaltswesen (nur auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres), - den Haushaltsplan (nur auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres), - Aussprache, - vorliegende Anträge.
(5) Eine Mitgliederversammlung hat außerdem innerhalb einer Frist von zwei Monaten stattzufinden, wenn dies der Vorstand, der erweiterte Vorstand oder wenigstens ¼ der Mitglieder unter Einreichung eines Antrages verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat die ihr zu Grunde liegenden Anträge, sowie ggf. Anträge des Vortands zu enthalten.
(6) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt zu geben. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Einladung nebst Tagesordnung den Mitgliedern per Telefax, im Wege elektronischer Datenverarbeitung oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des LJVB bekanntgegeben wird. 6 Bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des LJVB ist der Verweis auf die laut Satzung festgelegte Tagesordnung ausreichend.
(7) Anträge an die Mitgliederversammlung können von einem Mitglied des Vorstands, dem Vorstand oder von einer Gruppe von wenigstens fünf stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht werden. Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres zuzuleiten. Anträge sind nur zulässig, wenn sie schriftlich gefasst und mit einer Begründung versehen sind, sowie die Namen und die Unterschriften der Antragsteller enthalten. Die Antragsteller müssen am 31. Januar des Geschäftsjahres stimmberechtigte Mitglieder des JV sein. Gehen Anträge nach dem 31. Januar ein, können diese berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Anträge besteht nicht. Alle vorliegenden Anträge nebst Begründung können durch die Mitglieder am Wohnsitz des Vorsitzenden des Vereins nach Absprache eingesehen werden.
(8) Vom Vorstand können Dringlichkeitsanträge zu jeder Zeit in die Mitgliederversammlung eingebracht werden. In diesen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung zunächst, ob dieser Antrag einer sofortigen Behandlung bedarf. Hierzu ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmt die Mitgliederversammlung einer sofortigen Behandlung zu, so ist über den Antrag abzustimmen. Dringlichkeitsanträge, die Wahlen, die Abwahl eines von der Mitgliederversammlung zu wählenden Funktionsträgers, Satzungsänderungen, Änderungen des Haushaltsplans oder Geldzahlungen über den Rahmen des Haushaltsplans hinaus oder die Auflösung des JV zum Inhalt haben, sind unzulässig.
(9) Durchführung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands oder von einer von dem Vorstand beauftragten Person geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, jedoch kann der Versammlungsleiter im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Mitglieder des Präsidiums des LJVB oder von diesem Beauftragte dürfen an den Mitgliederversammlungen mit Rede-, jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen. 2. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Die Beschlussfassung erfolgt abweichend davon in geheimer Abstimmung, wenn dies ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangen. Bei Wahlen erfolgt die Abstimmung offen. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies fordern. 3. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 4. Bei Wahlen gilt derjenige Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl durchgeführt. 5. Die Wahl mehrerer Kandidaten für unterschiedliche Ämter mit nur einer einheitlichen Stimmbekundung (Blockwahl), ist zulässig, wenn - jeder Kandidat für ein vorher genau bestimmtes Amt kandidiert, - für dieses Amt keine weiteren Bewerber vorhanden sind, - die Mitglieder vor der Abstimmung darauf hingewiesen werden, dass für den Fall, dass sie einen oder mehrere Kandidaten nicht in das jeweils bezeichnete Amt wählen wollen, sie insgesamt gegen den Wahlvorschlag zu stimmen haben. Alle Kandidaten sind gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen dem Wahlvorschlag zustimmt. Enthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Stimmt die Mitgliederversammlung dem Wahlvorschlag nicht zu, ist anschließend entsprechend Ziffer 4 über jeden Kandidaten einzeln abzustimmen. 7
(10) Mitglieder können sich in bei der Ausübung ihrer Rechte in der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen. Wahlen sind in Abwesenheit eines Kandidaten zulässig, wenn der abwesende Kandidat vor dem Termin der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt hat, dass er zur Annahme des Amts bereit ist.
(11) Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung sind ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste zu fertigen. Diese sind von Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied des JV ist berechtigt, das Protokoll einzusehen und sich auf seine Kosten Abschriften zu fertigen. Die wesentlichen Beschlüsse sind den Mitgliedern darüber hinaus in geeigneter Form bekannt zu geben.